Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 25 - Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (2. FortbPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 (Nr. 57); Geltung ab 01.09.2009
|

Artikel 25 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall


Artikel 25 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 IndMetMeistV § 2, § 3, § 6, § 7, § 9, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „weitere Jahre Berufspraxis" das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.

b)
Die Nummer 3 wird aufgehoben.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

4.
In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen" durch die Wörter „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

6.
In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

7.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

c)
Nach Ziffer II wird im Absatz „Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen" die Angabe „gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 25 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 25 2. FortbPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FortbPrüfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
Artikel 15 3. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall
... - Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt ... 2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 15 ...