Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.09.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntGMeldstellV)

V. v. 31.08.2009 BGBl. I S. 3000 (Nr. 59); aufgehoben durch § 2 V. v. 27.08.2020 BGBl. I S. 1976
Geltung ab 17.09.2009; FNA: 810-20-1 Arbeitsförderung
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 17. September 2009 AEntGMeldstellV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 3. März 2009 (BGBl. I S. 480) außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. September 2009.



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