(1) Für Maßnahmen nach den
§§ 2 und
6, die vor dem 1. Dezember 2020 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2020 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2020 nicht vollständig abgeschlossen wurden.
(2) Für Amtshandlungen nach
§ 9 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2020 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV ... im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes § 9". b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „Übergangsregelung § 12". c) ... Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „Übergangsregelung § 12 ". c) Die Angabe „Anlage (zu § 6 Absatz 1)" wird durch die Angabe ... Kleinsendung nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben." 7. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Übergangsregelung (1) ... erhoben." 7. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Übergangsregelung (1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die ...
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514