Auf Grund des §
16 Absatz 4 Satz 1 bis 4 des
Pfandbriefgesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) in Verbindung mit §
1 Nummer 4 der
Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch die Verordnung vom
21. April 2008 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft:
In §
24 der
Beleihungswertermittlungsverordnung vom
12. Mai 2006 (BGBl. I S. 1175) wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
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„(3a) Abweichend von §
4 Absatz 1 Satz 3 kann in den Fällen des Absatzes 1 auf eine Innenbesichtigung des zu bewertenden Objekts verzichtet werden, wenn der Person, die die Wertermittlung durchführt, die wesentlichen Bewertungsparameter hinreichend bekannt sind und
- 1.
- die Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre fertiggestellt worden ist, wobei die Gründe für den Verzicht auf die Innenbesichtigung in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren sind, oder
- 2.
- ein Abschlag in Höhe von mindestens 10 Prozent auf das Ergebnis der Beleihungswertermittlung vorgenommen wird."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. September 2009.