(1) Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes sind
- 1.
- die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes und
- 2.
- die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. §
9 Absatz 2 der
Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.