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Änderung § 5 KrimLV vom 01.04.2020

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§ 5 KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 5 KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2 Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung 'Kriminalkommissaranwärterin' oder 'Kriminalkommissaranwärter', im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung 'Kriminalratanwärterin' oder 'Kriminalratanwärter'.

(Text alte Fassung)

(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. bei der Einstellung als Kriminalkommissaranwärterin oder Kriminalkommissaranwärter das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. bei der Einstellung als Kriminalratanwärterin oder Kriminalratanwärter das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(Text neue Fassung)

(2) Eingestellt werden kann

1. in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und

2. in den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst, wer bei der Einstellung das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.



(heute geltende Fassung)