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Änderung § 11 KrimLV vom 21.11.2019

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§ 11 KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung
§ 11 KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Laufbahnwechsel


(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes aus dienstlichen Gründen ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung hierfür besitzt.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Beamtinnen oder Beamte des Bundes, die keine Befähigung für eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Laufbahnen besitzen, können die Befähigung durch eine Qualifizierung erwerben, die ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. 2 Sie kann für Beamtinnen und Beamte der Sicherheitsbehörden des Bundes verkürzt werden.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Beamtinnen oder Beamte des Bundes, die keine Befähigung für eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Laufbahnen besitzen, können die Befähigung durch eine Qualifizierung erwerben, die ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. 2 Sie kann für Beamtinnen und Beamte der Sicherheitsbehörden des Bundes verkürzt werden. 3 Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.

(5) 1 Während der Qualifizierung nach Absatz 4 müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. 2 Die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung. 3 § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden.