| § 10 KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 10 KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Aufstieg | |
(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie 1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben, 2. bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben. | |
| (Text alte Fassung) § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. |
(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt. (3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil. | |
(4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt. | (4) Die §§ 48 und 49 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt. |