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§ 10 - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 10 Aufstieg



(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie

1.
sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,

2.
bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

3.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

§ 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.

(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.

(4) Die §§ 48 und 49 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.



 
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Frühere Fassungen von § 10 KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2026Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
aktuell vorher 01.04.2020 (18.09.2020)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
vom 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
aktuell vorher 21.11.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
vom 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
aktuellvor 21.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes (HKrimDVDV)
V. v. 15.01.2011 BGBl. I S. 40; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155
§ 6 HKrimDVDV Dauer und Aufbau der Vorbereitungsdienste (vom 01.06.2026)
... Der Vorbereitungsdienst für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus 1. einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim ...
§ 7 HKrimDVDV Fachpraktische Ausbildungsphase (vom 01.06.2026)
...  2. bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung . Dabei werden insbesondere bei den in Satz 2 Nummer 1 genannten Beamtinnen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
Artikel 1 KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen." 5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „drei" ersetzt. 6. Dem § ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
V. v. 18.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 155
Artikel 1 HKrimDAPrVÄndV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes
...  (1) Der Vorbereitungsdienst für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung besteht aus 1. einer insgesamt viermonatigen fachpraktischen Ausbildungsphase beim ... 2. bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten des gehobenen Kriminaldienstes nach § 10 der Kriminallaufbahnverordnung . Dabei werden insbesondere bei den in Satz 2 Nummer 1 genannten Beamtinnen und Beamten ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben." 6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „drei" ersetzt. 7. Dem § ...