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Änderung § 6b KrimLV vom 21.11.2019

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§ 6b KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung
§ 6b KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung


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(1) 1 Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis absolviert werden. 2 Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis.

(2) 1 Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 20 Monate. 2 Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten berufspraktischen Tätigkeit.

(3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

(4) 1 Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit Cyberkriminalität befasst sind. 2 Sie dauert zehn Monate. 3 Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen.

(5) 1 Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung schließt mit einer Prüfung ab. 2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

 (keine frühere Fassung vorhanden)