Änderung § 12 KrimLV vom 21.11.2019

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§ 12 KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung
§ 12 KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Übergangsregelung zu § 10


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 10 ist für Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 45. Lebensjahr vollendet und das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum 31. Dezember 2013 § 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch § 56 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, anzuwenden.



 



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