§ 18 - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.11.1990 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 190-1 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen


§ 18 wird in 5 Vorschriften zitiert

Es ist verboten,

1.
biologische oder chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben oder

1a.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder

2.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.

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Zitierungen von § 18 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KrWaffKontrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffKontrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 KrWaffKontrG Ausnahmen
... §§ 18 , 20 und 21 gelten nicht für eine auf chemische Waffen bezogene dienstliche Handlung  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Anlage 1 AWV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (vom 05.10.2023)
... 25243-36-1), 33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe" und mit einer der folgenden Eigenschaften: a) Detonations geschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte, oder b) Detonationsdruck ...

Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2017 BAnz AT 03.05.2017 V1
Anlage 1 8. AWVÄndV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
...  Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Anhang 4. AWVÄndV
...  Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach §§ 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Anhang 12. AWVÄndV
... die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle ... Umwelt. Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.  ...


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