§ 18a - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.11.1990 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 190-1 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition


§ 18a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Es ist verboten,

1.
Antipersonenminen oder Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten,

2.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder

3.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.

(2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen der in Absatz 2 genannten Übereinkommen zulässig sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition G. v. 6. Juni 2009 BGBl. II S. 502, 2011 II 809 m.W.v. 11. Juni 2009

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Frühere Fassungen von § 18a Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.06.2009Artikel 2 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition
vom 06.06.2009 BGBl. 2009 II S. 502

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18a Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18a KrWaffKontrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrWaffKontrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KrWaffKontrG Begriffsbestimmung (vom 11.06.2009)
... Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die ...
§ 20a KrWaffKontrG Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition (vom 11.06.2009)
... von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 18a Antipersonenminen oder Streumunition einsetzt, entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition
G. v. 06.06.2009 BGBl. II S. 502, 2011 II 809
Artikel 2 StreuMunÜbkG
... chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition". 4. § 18a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition". b) In Absatz 1 werden nach dem ...


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