Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Finanzen sind, soweit sie nach §
14 Abs. 1 und 2 für die Überwachung zuständig sind, zugleich Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. §
36 Abs. 3 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 11.07.1969 BGBl. I S. 841; zuletzt geändert durch Artikel 32 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147