Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20a Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 11.06.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 StreuMunÜbkG am 11. Juni 2009 und Änderungshistorie des KrWaffKontrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 20a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2009 geltenden Fassung
§ 20a n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.06.2009 BGBl. II S. 502
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen


(Text neue Fassung)

§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 18a Antipersonenminen einsetzt, entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transportiert, lagert oder zurückbehält,



1. entgegen § 18a Antipersonenminen oder Streumunition einsetzt, entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transportiert, lagert oder zurückbehält,

2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder

3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt oder

vorherige Änderung

2. sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine große Zahl von Antipersonenminen bezieht.



2. sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine große Zahl von Antipersonenminen oder Streumunition bezieht.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.