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§ 8 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 8 Nebenangebote und Unteraufträge



(1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen. Er muss dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angeben. Er muss hier auch Mindestanforderungen festlegen. Er darf nur solche Nebenangebote berücksichtigen, die die Mindestanforderungen erfüllen. Fehlt eine entsprechende Angabe in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen, sind keine Nebenangebote zugelassen.

(2) Bei der Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen darf der Auftraggeber ein Nebenangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil daraus ein Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder ein Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags würde, wenn das Angebot den Zuschlag erhält.

(3) Der Auftraggeber kann vorgeben, dass der Unternehmer den Teil des Auftrags benennt, den er durch Unteraufträge an Dritte zu vergeben beabsichtigt, und dass er den Namen des Unterauftragnehmers vor Zuschlagserteilung angibt.



 

Zitierungen von § 8 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 3 SektVO In die Bekanntmachungen über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen (vom 11.06.2010)
... 18. Wurde der Auftrag an einen Bieter vergeben, der ein Nebenangebot gemäß § 8 Absatz 1 angeboten hat? 19. Wurden Angebote gemäß § 27 ausgeschlossen, ...