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§ 13 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 13 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung



(1) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung, übersenden sie diese der Kommission oder veröffentlichen sie im Beschafferprofil. Bei einer Veröffentlichung im Beschafferprofil melden sie dies der Kommission auf elektronischem Weg. Die Mitteilung an die Kommission erfolgt in beiden Fällen unverzüglich nach Beginn des Kalenderjahres oder - bei beabsichtigten Bauaufträgen - nach Erteilung der Baugenehmigung.

(2) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so melden sie der Kommission auf elektronischem Weg die Veröffentlichung in ihrem Beschafferprofil.

(3) Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung enthält

1.
für die Lieferaufträge, die der Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich vergeben wird, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen,

2.
für die Dienstleistungsaufträge, die der Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich vergeben wird, den geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rahmenvereinbarungen, aufgeschlüsselt nach den in Anhang 1 Teil A genannten Kategorien,

3.
für die Bauleistungen, die der Auftraggeber in den kommenden zwölf Monaten voraussichtlich vergeben wird, die wesentlichen Merkmale der Aufträge.



 

Zitierungen von § 13 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SektVO Pflicht zur Bekanntmachung, Beschafferprofil, zusätzliche Bekanntmachungen (vom 12.05.2011)
... 1. eine jährliche regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nach § 13 veröffentlichen, wenn der geschätzte Gesamtwert der Aufträge a) ...