(1) Bekanntmachungen müssen alle Informationen enthalten, die in den Musterbekanntmachungen der Anhänge XIII bis XVI, XVIII und XIX der
Richtlinie 2004/17/EG aufgeführt sind. Sie müssen darüber hinaus alle weiteren von dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Auftraggeber übermitteln die Bekanntmachungen der Kommission unter Verwendung der Standardformulare der
Verordnung (EG) Nr. 1564/2005.
(2) Bekanntmachungen sind auf elektronischem oder auf anderem Weg an die Kommission zu übermitteln. Dabei sind die Merkmale für die Veröffentlichung nach Anhang XX der
Richtlinie 2004/17/EG zu beachten.
(3) Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass Bekanntmachungen in Deutschland nicht vor dem Tag veröffentlicht werden, an dem sie diese der Kommission senden. Die im Inland veröffentlichten Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die auch die Bekanntmachungen enthalten, die der Kommission gesendet oder die in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Sie müssen zusätzlich auf das Datum hinweisen, an dem die Bekanntmachung an die Kommission gesendet oder im Beschafferprofil veröffentlicht wurde. Die Informationen nach Anhang
3 dürfen nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung an die Kommission abgesendet wurde. Das Datum der Absendung muss in den Informationen angegeben werden. Auftraggeber müssen nachweisen können, an welchem Tag sie die Bekanntmachungen abgesendet haben.