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1Auftraggeber, die die Voraussetzungen des §
98 Nummer 1, 2 oder 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfüllen, haben ein Unternehmen wegen Unzuverlässigkeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren auszuschließen, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach Absatz 2 zuzurechnen ist, wegen Verstoßes gegen eine der folgenden Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist:
- 1.
- §§ 129, 129a oder 129b des Strafgesetzbuches,
- 2.
- §§ 333 oder 334 des Strafgesetzbuches, jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuches,
- 3.
- § 299 des Strafgesetzbuches,
- 4.
- Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung,
- 5.
- § 108e des Strafgesetzbuches,
- 6.
- § 264 des Strafgesetzbuches,
- 7.
- § 261 des Strafgesetzbuches.
2Einem Verstoß gegen diese Vorschriften stehen Verstöße gegen vergleichbare Straftatbestände anderer Staaten gleich.
3Der Auftraggeber kann für eine Prüfung, ob die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen, vom Unternehmen entsprechende Nachweise verlangen.
4Sofern die Unternehmen von den zuständigen Behörden Auskünfte über die Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, erhalten haben, können sie diese verwenden.
(2) Ein Verhalten ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn eine Person, die für die Führung der Geschäfte dieses Unternehmens verantwortlich handelt, selbst gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelnden Person vorliegt.
(3) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 Satz 1 kann nur abgesehen werden, wenn
- 1.
- dies aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses geboten ist und
- 2.
- andere Unternehmen die Leistung nicht angemessen erbringen können oder
- 3.
- wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls die Zuverlässigkeit des Unternehmens durch den Verstoß nicht in Frage gestellt wird.
(4) Auftraggeber können ein Unternehmen ausschließen, wenn
- 1.
- über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist,
- 2.
- es sich im Verfahren der Liquidation befindet,
- 3.
- es die Pflicht zur Zahlung von Steuern, Abgaben und der Beiträge zur Sozialversicherung verletzt oder verletzt hat,
- 4.
- es unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit (Eignung) abgibt oder diese Auskünfte unberechtigt nicht erteilt oder
- 5.
- eine schwere Verfehlung nachweislich vorliegt, durch die die Zuverlässigkeit des Unternehmens oder einer Person, die nach Absatz 2 für das Unternehmen verantwortlich handelt, in Frage gestellt wird.
(5) Hat der Auftraggeber Kriterien zum Ausschluss von Unternehmen vorgegeben, so hat er die Unternehmen auszuschließen, die diese Kriterien erfüllen.
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G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2025