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Anhang 2 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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Anhang 2 Technische Spezifikationen


Anhang 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Begriffsbestimmungen

1.
Technische Spezifikationen sind sämtliche, insbesondere in den Vergabeunterlagen enthaltene technische Anforderungen an ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung, mit deren Hilfe das Material, das Erzeugnis oder die Lieferung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen gehören:

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Qualitätsstufen;

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Umweltleistungsstufen;

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Konzeptionen für alle Verwendungsarten („Design for all") einschließlich des Zugangs für Menschen mit Behinderungen;

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Konformitätsbewertung;

-
Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Verwendung, Sicherheit und Abmessungen einschließlich Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren;

-
Vorschriften über Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung sowie über Produktionsprozesse und -methoden sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Außerdem gehören dazu die Vorschriften für die Planung und Berechnung von Bauwerken; die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken; die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

2.
Norm ist eine technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normenorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wird und deren Einhaltung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

3.
Internationale Norm ist eine Norm, die von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

4.
Europäische Norm ist eine Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommenen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

5.
Nationale Norm ist eine Norm, die von einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist.

6.
Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderung an bauliche Anlagen; sie wird auf Grund der spezifischen Merkmale des Produkts und seiner festgelegten Anwendungs- und Verwertungsbedingungen vorgenommen. Die europäische technische Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium ausgestellt.

7.
Gemeinsame technische Spezifikationen sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

8.
Technische Bezugsgröße ist jeder Bezugsrahmen, der keine Norm ist und von den europäischen Normungsgremien nach einem an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren erarbeitet wurde.

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Zitierungen von Anhang 2 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 2 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SektVO Leistungsbeschreibung, technische Anforderungen (vom 01.01.2015)
... sind in der Leistungsbeschreibung zu formulieren 1. unter Bezugnahme auf die in Anhang 2 definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge a) nationale Normen, mit ...