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Änderung § 29 SektVO vom 14.12.2011

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§ 29 SektVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 29 SektVO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2570
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Zuschlag und Zuschlagskriterien


(1) Der Zuschlag soll auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden.

(2) 1 Für den Zuschlag maßgeblich sind Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen, zum Beispiel

- Lieferfrist, Ausführungsdauer;

- Betriebskosten, Rentabilität;

- Qualität;

- Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften;

- technischer Wert, Kundendienst, technische Hilfe, Versorgungssicherheit;

- Preis.

(Text alte Fassung)

2 Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann deren Energieverbrauch berücksichtigt werden, bei Bauleistungen jedoch nur dann, wenn die Lieferung der technischen Geräte oder Ausrüstungen ein wesentlicher Bestandteil der Bauleistung ist. 3 Der Auftraggeber kann den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen, um die aus § 7 Absatz 5 folgende Verpflichtung zu erfüllen. 4 Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenverkehrsfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anhang 5 definierte Methode anzuwenden. 5 Soweit die Angaben in Anhang 4 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.

(Text neue Fassung)

2 Bei technischen Geräten und Ausrüstungen kann deren Energieverbrauch berücksichtigt werden, bei Bauleistungen jedoch nur dann, wenn die Lieferung der technischen Geräte oder Ausrüstungen ein wesentlicher Bestandteil der Bauleistung ist. 3 Der Auftraggeber kann den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Kriterien bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigen, um die aus § 7 Absatz 5 folgende Verpflichtung zu erfüllen. 4 Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist die in Anhang 5 definierte Methode anzuwenden. 5 Soweit die Angaben in Anhang 4 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.

(3) Gebühren- und Honorarordnungen für bestimmte Dienstleistungen bleiben unberührt.

(4) 1 Die Auftraggeber geben die Zuschlagskriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. 2 Hier geben sie auch an, wie die einzelnen Kriterien gewichtet werden. 3 Die Gewichtung kann mit einer angemessenen Spanne erfolgen. 4 Kann nach Ansicht des Auftraggebers die Gewichtung aus sachlichen Gründen nicht angegeben werden, so sind die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.

(5) Für die Information der Bieter über die Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers gilt § 101a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016)