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Änderung § 4 SchulObG vom 15.12.2010

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§ 4 SchulObG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 4 SchulObG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.03.2014 BGBl. I S. 258
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verteilung der Gemeinschaftsmittel auf die Länder


(Text neue Fassung)

§ 4 Verteilung der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe auf die Länder


vorherige Änderung

(1) Die Verteilung der jährlich bereitgestellten Gemeinschaftsbeihilfe nach Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auf die Länder wird vom Bundesministerium unter Anwendung der in Artikel 103ga Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 genannten Kriterien an Hand des jeweiligen Anteils eines Landes an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der in Artikel 103ga Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Regionen vorgenommen. Gemeinschaftsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht abgerufen werden, werden nach dem Schlüssel des Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt.

(2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berücksichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 den auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der Gemeinschaftsbeihilfe und gibt den Ländern bis zum 15. November des dem jeweiligen Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres die voraussichtliche Höhe der auf sie entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe bekannt.

(3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe für die am Schulobstprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe. Dabei wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt, die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis bis zum 14. April des jeweiligen Kalenderjahres, in dem das Schulobstprogramm durchgeführt wird, bekannt.



(1) Die Verteilung der jährlich für das Schulobst- und -gemüseprogramm bereitgestellten Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe auf die Länder wird vom Bundesministerium unter entsprechender Anwendung des Artikels 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 an Hand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Gemeinschaftsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht abgerufen werden, werden nach dem Schlüssel des Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt.

(2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berücksichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 den auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe und gibt den Ländern bis zum 15. November des dem jeweiligen Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres die voraussichtliche Höhe der auf sie entfallenden Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe bekannt.

(3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der Europäische Kommission über die Höhe der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe für die am Schulobst- und -gemüseprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden Gemeinschaftsbeihilfe. Dabei wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt, die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis bis zum 14. April des jeweiligen Kalenderjahres, in dem das Schulobst- und -gemüseprogramm durchgeführt wird, bekannt.

(4) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 10. April 2014 tritt.

(5) Für das Schuljahr 2014/2015 ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des dort genannten Termins der 15. Juli 2014 tritt.