Das
Hebammengesetz vom
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
30. September 2008 (BGBl. I S. 1910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:
„(3) Zur Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Hebammenberufs unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie moderner berufspädagogischer Erkenntnisse dienen sollen, können die Länder von Absatz 1 Satz 3 abweichen. Abweichungen von der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger sind nur zulässig, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht in §
1 Absatz 1 Satz 1 sowie die Anlage
1 der Verordnung betreffen. Im Übrigen gilt die Verordnung unverändert mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Schule die Hochschule tritt. Dabei haben die Hochschulen die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern sicherzustellen. Durch die Erprobung darf das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der
Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten.
(4) Ziele, Dauer, Art und allgemeine Vorgaben zur Ausgestaltung der Modellvorhaben sowie die Bedingungen für die Teilnahme sind jeweils von den Ländern festzulegen. Die Länder stellen jeweils eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Modellvorhaben im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sicher. Diese erfolgt auf der Grundlage von Richtlinien, die das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. November 2009 im Bundesanzeiger bekannt macht.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Ergebnisse der Modellvorhaben nach Absatz 3 Bericht. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Ergebnisse der Auswertung."
- 2.
- Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a
Die §§ 11 bis 20 sind nicht auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer anzuwenden, die im Rahmen von Modellvorhaben nach § 6 Absatz 3 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten."
- 3.
- § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33
§ 6 Absatz 3 bis 5 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ausbildungen nach § 6 Absatz 3, die vor dem 31. Dezember 2017 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen."
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983