Verordnung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung - UV-AltRückV)

V. v. 28.09.2009 BGBl. I S. 3170 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1493
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 860-7-6 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel
§ 1 Bildung der Altersrückstellungen
§ 2 Überprüfung
§ 3 Altersrückstellungen für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
§ 4 Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen
§ 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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§ 1 Bildung der Altersrückstellungen


§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. 2Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.

(2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind, keine Rückstellungen nach Absatz 1 zu bilden.

(3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungskapital, das bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versorgungsleistungen gebildet worden ist, auf die Rückstellungen nach Absatz 1 anzurechnen.

(4) 1Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. 2Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen:

1.
Rechnungszins in Höhe von 4,25 Prozent,

2.
jährlicher Anstieg der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge um 1,5 Prozent,

3.
jährlicher Anstieg der Versorgungsbezüge um 1 Prozent,

4.
Zuschlagssatz für Beihilfeaufwendungen in Höhe von 12 Prozent der Ausgaben für Versorgungsbezüge,

5.
Festsetzung der Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang.

(5) Die Zuführungen erfolgen jährlich auf Grundlage der Barwertberechnung nach den Absätzen 1, 3 und 4.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 2 Überprüfung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung V. v. 19. Dezember 2014 BGBl. I S. 2370 m.W.v. 1. Januar 2015

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§ 3 Altersrückstellungen für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


§ 3 hat 1 frühere Fassung

Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, für die Altersrückstellungen nach § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu bilden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013

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§ 4 Übergangsvorschriften zur Bildung der Altersrückstellungen


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Versorgungsleistungen, die vor dem Jahr 2030 zu erbringen sind, sind keine Altersrückstellungen nach § 1 zu bilden.

(2) 1Für die in § 172c Absatz 1 Satz 1 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis zu einem Unfallversicherungsträger am 31. Dezember 2009 bereits bestanden hat, ist § 1 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
auch der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf das Jahr 2010 kalkulierter Jahresprämien zulässig ist, wenn die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Satz 2 erfüllt ist,

2.
für Personen, die noch keine Versorgungsleistungen beziehen, verminderte Altersrückstellungen gebildet werden können, wobei der Abzug höchstens 75 Prozent betragen darf.

2In den Jahren 2010 bis 2029 können die Altersrückstellungen für die in Satz 1 genannten Personen in Höhe der angesammelten planmäßigen Zuführungen nach den Sätzen 3 bis 5 sowie der hieraus erzielten Kapitalerträge gebildet werden. 3Die Unfallversicherungsträger ermitteln bis zum 31. Dezember 2010 die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029, um auf dieser Grundlage durch einen Zuführungsplan die Bildung entsprechender Altersrückstellungen und Deckungsmittel bis zum 31. Dezember 2029 sicherzustellen. 4Dabei ist anzustreben, dass die Zuführungen in jedem Jahr die gleiche Höhe aufweisen. 5Im Rahmen der Überprüfungen nach § 2 sind auch die voraussichtliche Höhe der Altersrückstellungen zum 31. Dezember 2029 und der Zuführungsplan zu überprüfen.

(3) Abweichend von § 1 Absatz 5 können die Zuführungen für die Altersrückstellungen für die Jahre 2021 und 2022 ausgesetzt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung V. v. 4. Juni 2021 BGBl. I S. 1493 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Olaf Scholz



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