§ 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
(1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben:
- 1.
- bewaldete Flächen nach Absatz 3,
- 2.
- Naturschutzzwecken dienende Flächen nach Absatz 4 oder
- 3.
- Grünland mit großer biologischer Vielfalt nach Absatz 5.
(3) Bewaldete Flächen sind
- 1.
- Primärwälder und
- 2.
- sonstige naturbelassene Flächen,
- a)
- die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind,
- b)
- in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und
- c)
- in denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.
(4)
1Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind.
2Sofern die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der
Richtlinien 2001/77/EG und
2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der
Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der
Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der
Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die
- 1.
- in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder
- 2.
- in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind,
für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Nummer ii der
Richtlinie 2009/28/EG oder für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe b Nummer ii der
Richtlinie 2009/30/EG anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen.
3Absatz 1 gilt nicht, sofern Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.
(5) 1Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
- 1.
- Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland), oder
- 2.
- kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
2Im Übrigen gilt die
Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung.
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interne Verweise§ 3 Biokraft-NachV Anerkennung von Biokraftstoffen (vom 29.06.2018) ... erfüllen an a) den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 und b) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach § 7 und ... die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine hinreichenden Daten ...
§ 14 Biokraft-NachV Anerkannte Nachweise (vom 09.04.2016) ... Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind: 1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder ...
§ 23 Biokraft-NachV Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise (vom 09.04.2016) ... Richtlinie 2009/30/EG entsprechen, kann die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch einen Nachhaltigkeitsnachweis nachgewiesen werden, der belegt, dass die Biomasse ... von Biomasse abgeschlossen hat, die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch Nachhaltigkeitsnachweise der in dem Vertrag benannten Stelle nachgewiesen werden, ...
§ 33 Biokraft-NachV Anerkennung von Zertifizierungssystemen (vom 01.01.2013) ... insbesondere der Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 enthalten oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich ... 2. einzelne Länder oder Staaten, 3. einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 oder 4. den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum Zweck des Nachweises ...
§ 50 Biokraft-NachV Kontrolle des Anbaus ... von Biokraftstoffen angebaut oder geerntet wird, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich ...
§ 66 Biokraft-NachV Zuständigkeit (vom 27.06.2020) ... 68 Absatz 2 und 14. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2. (2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt ...
Zitat in folgenden NormenEmissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)
V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295; zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 2 BioKrQAÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ... an a) den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 und b) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach § 7 ... an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllen." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter „Kommission ... auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen, einschließlich der folgenden Angaben: a) der ...
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