(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung bei dem Netzbetreiber erfolgt ist, es sei denn, dass für die flüssige Biomasse beziehungsweise für die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, eine gleichzeitige Förderung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
Energiesteuergesetz möglich ist.
(3) Die §§
20 und
21 sind entsprechend anzuwenden.