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Biokraft-NachV
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§ 28
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§ 28 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
V. v. 30.09.2009
BGBl. I S. 3182
(
Nr. 65
); aufgehoben durch
Artikel 4
V. v. 02.12.2021
BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe
§ 71
; FNA: 754-22-4
Energieversorgung
9 weitere Fassungen
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wird in 29 Vorschriften zitiert
Teil 3 Nachweis
Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen
§ 27
←
→
§ 29
§ 28 Folgen fehlender Angaben
§ 28 wird in
1 Vorschrift zitiert
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach §
27
nicht enthalten.
§ 27
←
→
§ 29
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Zitierungen von
§ 28 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 30 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind. (2) §
28
ist entsprechend ...
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