§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
1Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. 2Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält; der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 68 Biokraft-NachV Muster und Vordrucke (vom 29.06.2018) ... die Zertifikate nach § 26, 2. für die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53, 3. für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1 sowie 4. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
Artikel 2 BioSt-NachVuaÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ... gefasst: „§ 8 Treibhausgasminderung". b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Mitteilungen und Berichte über ... b) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: „ § 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen". c) Die Angaben zu den Anlagen 1 ... Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 10. § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Mitteilungen und Berichte über ... 2 Satz 2 wird aufgehoben. 10. § 52 wird wie folgt gefasst: „ § 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen Zertifizierungsstellen müssen der ... 53 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mit Ausnahme der Kontrollen, über die nach § 52 Satz 2 berichtet worden ist," gestrichen. 12. § 60 Absatz 2 Satz 2 wird ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9068/a164415.htm