Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 59 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
|

§ 59 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen



(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungssystemen bleibt § 33 Absatz 1 Nummer 1 unberührt, § 34 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und § 34 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist drei Monate beträgt. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 43 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

(2) Die vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 59 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifizierungssysteme
... sind: 1. Zertifizierungssysteme, solange und soweit sie nach § 33 oder § 59 Absatz 1 anerkannt sind, 2. Zertifizierungssysteme nach § 40 und 3. ...
§ 42 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifizierungsstellen
...  1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 43 Absatz 1 oder § 59 Absatz 1 anerkannt sind, 2. Zertifizierungsstellen nach § 56 und 3. ...
§ 66 Biokraft-NachV Zuständigkeit (vom 27.06.2020)
... die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 59 , 8. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 ... und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 59 , 9. das Führen eines zentralen Informationsregisters nach Teil 4, 10. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung (BioNachGebV)
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 265; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110
§ 1 BioNachGebV Erhebung von Gebühren
... sowie 2. nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und § 59 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt ...
Anlage BioNachGebV (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis
... tems (§ 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsver- ordnung, BioSt-NachV; § 59 der Biokraftstoff- Nachhaltigkeitsverordnung, Biokraft-NachV) 866,50 bis ... eines Zerti- fizierungssystems (§ 60 i. V. m. § 36 Satz 2 BioSt- NachV, § 59 i. V. m. § 36 Satz 2 Biokraft-NachV) 108,31 bis 541,56 ... Anerkennung einer Zertifizierungsstelle (§ 60 BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV) 866,50 bis 1.299,74 2.2 Endgültige ...