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Änderung § 65 Biokraft-NachV vom 08.09.2015

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§ 65 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 65 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 263 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Datenübermittlung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

(Text neue Fassung)

Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

1. folgende Bundesbehörden:

a) das Bundesministerium der Finanzen,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,

c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und



b) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und

d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,

2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

vorherige Änderung

3. Organe der Europäischen Union und

4. anerkannte Zertifizierungssysteme.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2
und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 4 ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.



3. Organe der Europäischen Union,

4. anerkannte Zertifizierungssysteme und

5. anerkannte Zertifizierungsstellen.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021)