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Änderung § 64 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 64 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 64 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 263 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit


(Text neue Fassung)

§ 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über



1 Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit der Europäischen Kommission im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über

(Textabschnitt unverändert)

1. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung sowie

2. die Auswirkungen der Herstellung der in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Biokraftstoffe auf die Nachhaltigkeit.

vorherige Änderung

Im Bericht muss bewertet werden, ob die Verwendung von Biokraftstoffen sozial zu vertreten ist.



2 Im Bericht muss bewertet werden, ob die Verwendung von Biokraftstoffen sozial zu vertreten ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021)