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Änderung § 65 Biokraft-NachV vom 27.06.2020

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§ 65 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 65 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 263 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 65 Datenübermittlung


Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

1. folgende Bundesbehörden:

a) das Bundesministerium der Finanzen,

b) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

(Text alte Fassung)

c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und

(Text neue Fassung)

c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und

d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,

2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

3. Organe der Europäischen Union,

4. anerkannte Zertifizierungssysteme und

5. anerkannte Zertifizierungsstellen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

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