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Synopse aller Änderungen der Biokraft-NachV am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 263 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Biokraft-NachV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 263 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Nachhaltigkeitsanforderungen
    § 3 Anerkennung von Biokraftstoffen
    § 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert
    § 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand
    § 6 Schutz von Torfmoor
    § 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung
    § 8 Treibhausgasminderung
    § 9 (weggefallen)
    § 10 (weggefallen)
Teil 3 Nachweis
    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
       § 12 (aufgehoben)
       § 13 (aufgehoben)
    Abschnitt 2 Nachhaltigkeitsnachweise
       § 14 Anerkannte Nachweise
       § 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
       § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
       § 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
       § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
       § 19 Nachtrag fehlender Angaben
       § 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
       § 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
       § 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
       § 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
       § 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
    Abschnitt 3 Zertifikate für Schnittstellen
       § 25 Anerkannte Zertifikate
       § 26 Ausstellung von Zertifikaten
       § 27 Inhalt der Zertifikate
       § 28 Folgen fehlender Angaben
       § 29 Gültigkeit der Zertifikate
       § 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
       § 31 Weitere anerkannte Zertifikate
    Abschnitt 4 Zertifizierungssysteme
       § 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme
       § 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen
       § 34 Verfahren zur Anerkennung
       § 35 Inhalt der Anerkennung
       § 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung
       § 37 Erlöschen der Anerkennung
       § 38 Widerruf der Anerkennung
       § 39 Berichte und Mitteilungen
       § 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
       § 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme
    Abschnitt 5 Zertifizierungsstellen
       Unterabschnitt 1 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
          § 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen
          § 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
          § 44 Verfahren zur Anerkennung
          § 45 Inhalt der Anerkennung
          § 46 Erlöschen der Anerkennung
          § 47 Widerruf der Anerkennung
       Unterabschnitt 2 Aufgaben von Zertifizierungsstellen
          § 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen
          § 49 Kontrolle der Schnittstellen
          § 50 Kontrolle des Anbaus
          § 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung
          § 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
          § 53 Weitere Berichte und Mitteilungen
          § 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen
       Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
          § 55 Kontrollen und Maßnahmen
       Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
          § 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
          § 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
    Abschnitt 6 Vorläufige Anerkennungen
       § 58 (aufgehoben)
       § 59 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen
Teil 4 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
    § 60 Informationsregister
    § 61 Datenabgleich
    § 62 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
    § 63 Berichtspflicht der zuständigen Behörde
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
(Text neue Fassung)

    § 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
    § 65 Datenübermittlung
    § 66 Zuständigkeit
    § 67 Verfahren vor der zuständigen Behörde
    § 68 Muster und Vordrucke
    § 69 Außenverkehr
Teil 5 (aufgehoben)
    § 70 (aufgehoben)
    § 71 (aufgehoben)
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2) Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte
    Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3) Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen erzielten Treibhausgasminderung
    Anlage 2a (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (in g CO2eq/MJ)
    Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

§ 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen


(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass

1. im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,

a) die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und

b) die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge nach Buchstabe a, und

2. im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen von

a) Biokraftstoffen, die von einer oder mehreren Schnittstellen nach § 15 Absatz 2 hergestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder

b) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen nach dieser Verordnung verwendet wird und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung festgelegt worden ist

aa) von der Europäischen Kommission oder

vorherige Änderung nächste Änderung

bb) von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.



bb) von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(3) 1 Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Sie gelten nur, sofern nicht die Europäische Kommission Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der Biokraftstoffe mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit




§ 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Europäischen Kommission im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über



1 Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit der Europäischen Kommission im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über

1. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung sowie

2. die Auswirkungen der Herstellung der in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Biokraftstoffe auf die Nachhaltigkeit.

2 Im Bericht muss bewertet werden, ob die Verwendung von Biokraftstoffen sozial zu vertreten ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

§ 65 Datenübermittlung


Soweit dies zur Durchführung der Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

1. folgende Bundesbehörden:

a) das Bundesministerium der Finanzen,

b) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und



c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und

d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,

2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,

3. Organe der Europäischen Union,

4. anerkannte Zertifizierungssysteme und

5. anerkannte Zertifizierungsstellen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

§ 66 Zuständigkeit


(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 11 Satz 3,

2. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,

3. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,

4. den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,

5. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,

6. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,

7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 59,

8. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 59,

9. das Führen eines zentralen Informationsregisters nach Teil 4,

10. das Einholen von Auskünften nach § 62,

11. die Berichte nach § 63,

12. die Übermittlung von Daten nach § 65,

13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 68 Absatz 2 und

14. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.



(2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

§ 69 Außenverkehr


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.



Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme


1. Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen dazu,

a) wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe unter Berücksichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei den Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden;

b) welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse oder von Biokraftstoffen unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, für die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung erfüllen müssen, insbesondere

aa) welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,

bb) welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 haben muss, wie das Risiko einer fehlerhaften Dokumentation in den Stufen 'hoch', 'mittel' und 'niedrig' bewertet wird und wie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3 dazu verpflichtet werden, die Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,

cc) welche Daten für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach § 8 gemessen werden müssen und wie genau diese Daten sein müssen,

dd) wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein Betrieb oder eine Schnittstelle die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass der Betrieb oder die Schnittstelle durch geeignete Maßnahmen sanktioniert wird; als geeignete Sanktion kann insbesondere die Informierung aller weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese Information wesentlich ist, vorgesehen werden, und

ee) welches Verfahren Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen anwenden müssen;

c) welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere

aa) wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen,

bb) welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen und

cc) wie sie die Schnittstellen, die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die Lieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen;

d) welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen sind;

e) dass sich die Zertifizierungsstellen und die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,

aa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und im Fall einer Schnittstelle die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen,

bb) im Fall einer Zertifizierungsstelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde sowie ihren Beauftragten und im Fall einer Schnittstelle und aller von ihr mit der Herstellung oder Lieferung der Biokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer von diesem Zertifizierungssystem benannten Zertifizierungsstelle das Recht einzuräumen,

aaa) während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,

bbb) Besichtigungen vorzunehmen,

ccc) alle schriftlich und elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Kopien anzufertigen,

ddd) die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und

eee) Proben zu ziehen;

dieses Recht bezieht sich auf alle Orte, an denen die Zertifizierungsstelle oder die Schnittstelle im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biokraftstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, eine Tätigkeit ausüben, und

f) auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen beziehen.

2. Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 3 dieser Verordnung abweichen.

3. Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.

vorherige Änderung

4. Das Bundesministerium der Finanzen kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG sowie Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/30/EG zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sollen.



4. Das Bundesministerium der Finanzen kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG sowie Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/30/EG zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sollen.