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Änderung § 26 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 26 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 26 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Ausstellung von Zertifikaten


(1) Schnittstellen kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn

1. sie sich dazu verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist,

2. sie sich im Fall von Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 dazu verpflichtet haben,

a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 zu erfüllen,

b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und

c) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente mindestens zehn Jahre aufzubewahren,

3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse beziehungsweise des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,

4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:

a) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse beziehungsweise des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem Zertifizierungssystem,

b) die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten Biomasse,

c) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 den Ort des Anbaus der Biomasse, als Polygonzug in geografischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzelpunkt, und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

d) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse (g CO2eq/MJ) die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse oder des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse oder des Biokraftstoffs verursacht worden sind, soweit sie für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 berücksichtigt werden müssen, und

(Text neue Fassung)

d) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder Biokraftstoff (g CO2eq/MJ) oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse (g CO2eq/kg) die Treibhausgasemissionen, die durch sie und durch alle Betriebe verursacht worden sind, die von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befasst worden sind und die nicht selbst eine Schnittstelle sind, und

5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn



(2) 1 Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn

1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates erfüllt haben,

2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nachvollziehbar ist und

3. die Kontrollen nach § 49 keine anders lautenden Erkenntnisse erbracht haben.

vorherige Änderung

Wenn eine Schnittstelle die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikats nicht erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikats sichergestellt ist.



2 Wenn eine Schnittstelle die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikats nicht erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikats sichergestellt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als Biokraftstoffe nach dieser Verordnung gelten.

(4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absätzen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.