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Änderung § 41 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 41 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 41 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590

(Textabschnitt unverändert)

§ 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme


Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie

(Text alte Fassung)

1. von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/30/EG oder

2. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,

(Text neue Fassung)

1. von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/30/EG oder

2. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Union mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,

als Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/30/EG anerkannt sind.