Änderung § 60 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 60 Biokraft-NachV, alle Änderungen durch Artikel 2 BioKrQAÄndV am 9. April 2016 und Änderungshistorie der Biokraft-NachV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 60 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 60 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Informationsregister


(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister).

(Text alte Fassung)

(2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung der Nachweispflichtigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, auf Verlangen zu erteilen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt entsprechend gegenüber den Hauptzollämtern für die Gewährung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Verlangen zu erteilen. 2 Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt entsprechend gegenüber den Hauptzollämtern für die Gewährung der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed