Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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Abschnitt 1 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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Teil 3 Nachweis
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
§ 12 (aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)

Teil 3 Nachweis

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 14 aufgeführten Dokumente. 2Der Nachweispflichtige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, zur Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2020 sowie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben V. v. 26. Juni 2018 BGBl. I S. 872 m.W.v. 29. Juni 2018

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§ 12 (aufgehoben)


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen V. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 590, 1318 m.W.v. 9. April 2016

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§ 13 (aufgehoben)


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen V. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 590, 1318 m.W.v. 9. April 2016



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