Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2021 aufgehoben
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§ 55 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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Teil 3 Nachweis
Abschnitt 5 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen
§ 55 Kontrollen und Maßnahmen

Teil 3 Nachweis

Abschnitt 5 Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 3 Überwachung von Zertifizierungsstellen

§ 55 Kontrollen und Maßnahmen


§ 55 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. 2§ 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. 2Insbesondere kann sie anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen V. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 590, 1318 m.W.v. 9. April 2016



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