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Anlage 3 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

V. v. 30.09.2009 BGBl. I S. 3182 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126
Geltung ab 02.11.2009, abweichend siehe § 71; FNA: 754-22-4 Energieversorgung
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Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1) Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme



1.
Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen dazu,

a)
wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der Biokraftstoffe unter Berücksichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei den Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden;

b)
welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse oder von Biokraftstoffen unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, für die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung erfüllen müssen, insbesondere

aa)
welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,

bb)
welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 haben muss, wie das Risiko einer fehlerhaften Dokumentation in den Stufen „hoch", „mittel" und „niedrig" bewertet wird und wie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3 dazu verpflichtet werden, die Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,

cc)
welche Daten für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach § 8 gemessen werden müssen und wie genau diese Daten sein müssen,

dd)
wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein Betrieb oder eine Schnittstelle die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass der Betrieb oder die Schnittstelle durch geeignete Maßnahmen sanktioniert wird; als geeignete Sanktion kann insbesondere die Informierung aller weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese Information wesentlich ist, vorgesehen werden, und

ee)
welches Verfahren Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen anwenden müssen;

c)
welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere

aa)
wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen,

bb)
welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen und

cc)
wie sie die Schnittstellen, die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die Lieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen;

d)
welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen sind;

e)
dass sich die Zertifizierungsstellen und die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,

aa)
die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und im Fall einer Schnittstelle die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen,

bb)
im Fall einer Zertifizierungsstelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde sowie ihren Beauftragten und im Fall einer Schnittstelle und aller von ihr mit der Herstellung oder Lieferung der Biokraftstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer von diesem Zertifizierungssystem benannten Zertifizierungsstelle das Recht einzuräumen,

aaa)
während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,

bbb)
Besichtigungen vorzunehmen,

ccc)
alle schriftlich und elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Kopien anzufertigen,

ddd)
die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und

eee)
Proben zu ziehen;

dieses Recht bezieht sich auf alle Orte, an denen die Zertifizierungsstelle oder die Schnittstelle im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biokraftstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, eine Tätigkeit ausüben, und

f)
auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen beziehen.

2.
Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 3 dieser Verordnung abweichen.

3.
Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.

4.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG sowie Artikels 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/30/EG zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sollen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 3 Biokraft-NachV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 263 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 09.04.2016Artikel 2 Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 590
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 334 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
vom 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuellvor 01.04.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 3 Biokraft-NachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Biokraft-NachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 Biokraft-NachV Anerkennung von Zertifizierungssystemen (vom 01.01.2013)
... technische Handelshemmnisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den Anforderungen nach Anlage 3 entsprechen. (2) Sofern das Zertifizierungssystem eine elektronische Datenbank zum ...
§ 43 Biokraft-NachV Anerkennung von Zertifizierungsstellen (vom 09.04.2016)
... ISO 19011, Ausgabe Dezember 2011, genügen,2 4. sich entsprechend der Anlage 3 Nummer 1 Buchstabe e schriftlich verpflichtet haben und 5. eine zustellungsfähige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... 2, § 46 Absatz 2, § 68 Absatz 2 Satz 1 und 2, Anlage 1 Nummer 10 Satz 2 sowie Anlage 5 Nummer 4 Satz 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
V. v. 26.11.2012 BGBl. I S. 2363
Artikel 2 BImSchV36uaÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... werden die Angaben zu den Anlagen 3 und 4 gestrichen und wird die Angabe zu Anlage 5 wie folgt neu gefasst: „Anlage 3 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1): ... § 33 Absatz 1 Nummer 5 und § 43 Absatz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „Anlage 5 " durch die Angabe „Anlage 3" ersetzt. 6. In § 66 Absatz 2 Satz 2 ... 8. Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben. 9. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage ...

Verordnung zur Bereinigung quotenrechtlicher Vorschriften und zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben zur Treibhausgas-Minderung von Biokraftstoffen
V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590, 1318
Artikel 2 BioKrQAÄndV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... durch die Wörter „der Treibhausgasminderung" ersetzt. 33. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden die ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 334 10. ZustAnpV Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 6. In Anlage 3 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und ...