Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Artikel 6 - Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG)

G. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 164, 704; aufgelöst durch Artikel 169 G. v. 19.04.2006 BGBl. I 866
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 450-2/1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Artikel 6 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 957) aufgeführte Maßgabe, soweit sie § 236 des Strafgesetzbuches betrifft, ist nicht mehr anzuwenden.

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Zitierungen von Artikel 6 6. StrRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 6. StrRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. StrRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 169 1. BMJBBG Auflösung des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts
...  Der Artikel 6 des Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 704) wird ...


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