Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 957) aufgeführte Maßgabe, soweit sie §
236 des
Strafgesetzbuches betrifft, ist nicht mehr anzuwenden.
Die auf Artikel 4 Abs. 12 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der Ermächtigung des
Berufsbildungsgesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des
Strafgesetzbuches in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1998 in Kraft.