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§ 1 - Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund (WahlkErstAnpV
k.a.Abk.
)
V. v. 29.09.2009
BGBl. I S. 3220
(
Nr. 66
); aufgehoben durch
§ 2
V. v. 08.11.2016
BGBl. I S. 2517
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 111-1-7
Wahlrecht
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wird in 1 Vorschrift zitiert
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§ 2
§ 1
Der feste Betrag nach §
50
Absatz 3 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes
wird für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten auf 0,48 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten auf 0,74 Euro festgesetzt.
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§ 2
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