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§ 14 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)

V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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§ 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete"



Behandelt werden im Wesentlichen:

1.
im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:

a)
wehrtechnische Besonderheiten bei Fahrzeugen, Anlagen und Geräten,

b)
Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,

2.
im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:

a)
militärische Fluggeräte,

b)
Bord- und Bodenausrüstung für militärische Fluggeräte, Zulassungswesen,

3.
im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:

a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,

b)
schiffstechnische Anlagen, Waffen- und Führungsanlagen, Sondergebiete bei dem Entstehungsgang und bei der Nutzung von Wehrmaterial See,

4.
im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:

a)
Informationsgewinnung und Informationsübertragung,

b)
Informationsverarbeitung und Systemtechnik,

5.
im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:

a)
wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,

b)
elektrische Anlagen in Waffensystemen,

6.
im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:

a)
Systembewaffnung,

b)
Effektoren.

Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, die im Ingenieurstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.



 

Zitierungen von § 14 GtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 GtDBWVAPrV Praktische Ausbildung
... der kooperierenden Hochschuleinrichtung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt. Die §§ 10 bis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht bereits in das Bachelorstudium eingeflossen ...
§ 26 GtDBWVAPrV Schriftliche Aufsichtsarbeiten (vom 05.04.2017)
... Prüfungsgebiet „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete" ( § 14 ) zu entnehmen. (3) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier ...
§ 29 GtDBWVAPrV Mündliche Prüfung (vom 05.04.2017)
... wählen den Prüfungsstoff aus den in § 13 Absatz 1 bis 3 und den in den §§ 14 und 15 genannten Prüfgebieten aus. (2) Die oder der Vorsitzende der ...