Tools:
Update via:
§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (GtDBwVWehrtechnikVDV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
|
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
|
§ 24 Laufbahnprüfung
(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr befähigt sind.
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, einer Praxisarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist bestanden, wenn in allen Prüfungsteilen mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.
(3) Beim Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 umfasst die Laufbahnprüfung zusätzlich zu den Prüfungsteilen nach Absatz 2 noch den Erwerb der erforderlichen Gesamtzahl von Credit Points und die Prüfungen, die die Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung vorschreibt. Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Credit Points erreicht worden sind und die Prüfungen nach Satz 1 bestanden sind.
(4) Die Prüfung nach Absatz 2 ist nichtöffentlich. Angehörige des Prüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt kann gestatten, dass andere mit der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung befasste Personen während der mündlichen Prüfung anwesend sind. Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern kann während ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamtes bleiben hiervon unberührt.
(5) Die kooperierenden Hochschuleinrichtungen regeln durch eigene Studien- und Prüfungsordnungen die Einzelheiten über Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen und der Bachelorarbeit und führen diese in eigener Zuständigkeit durch.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 11. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115 m.W.v. 17. März 2026
Anzeige
Frühere Fassungen von § 24 GtDBwVWehrtechnikVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 17.03.2026 | Artikel 2 Verordnung zur Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung vom 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 GtDBwVWehrtechnikVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GtDBwVWehrtechnikVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDBwVWehrtechnikVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 GtDBwVWehrtechnikVDV Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
... oder Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung einen Prüfungsteil nach § 24 Absatz 2 ganz oder teilweise, entscheidet das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte ...
§ 36 GtDBwVWehrtechnikVDV Wiederholung (vom 01.08.2024)
... Wer Prüfungsteile nach § 24 Absatz 2 nicht bestanden hat, kann diese innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses einmal ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9075/a164509.htm
