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§ 9e - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (GtDBwVWehrtechnikVDV)
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, 115
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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§ 9e Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens sind höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente einzusetzen:
- 1.
- halbstrukturiertes Interview,
- 2.
- Referat,
- 3.
- Präsentation,
- 4.
- Gruppenaufgaben und
- 5.
- Gruppendiskussion.
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
(4) 1Wenn eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilnimmt, kann die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen. 2Dies gilt nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich widerspricht.
(5) Hat eine schwerbehinderte Bewerberin oder ein schwerbehinderter Bewerber oder eine gleichgestellte behinderte Bewerberin oder ein gleichgestellter behinderter Bewerber im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens das Mindestergebnis für ein Eignungsmerkmal, das ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet wird, nicht erreicht, wird dieses Eignungsmerkmal für diese Bewerberin oder diesen Bewerber auch im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bewertet.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst V. v. 4. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 m.W.v. 1. August 2024
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Frühere Fassungen von § 9e GtDBwVWehrtechnikVDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 2 Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst vom 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9e GtDBwVWehrtechnikVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9e GtDBwVWehrtechnikVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GtDBwVWehrtechnikVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 GtDBwVWehrtechnikVDV Aufstiegsverfahren (vom 17.03.2026)
... des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens sind die §§ 7 bis 9g entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Aktualisierung der Verordnungen über den wehrtechnischen Vorbereitungsdienst
V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227
Artikel 2 MtDBwVVDAktV Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... § 9d Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens § 9e Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens § 9f Bewertung der ... des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben. § 9e Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens (1) Im mündlichen Teil des ...
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