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Kapitel 1 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (GtDBWVAPrV)

V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3240, 3692 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 63 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 14.09.2009; FNA: 2030-7-17-4 Beamte
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Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes



(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung in der Fachrichtung Wehrtechnik des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden mit der Wehrtechnik und dem technischen Projektmanagement vertraut gemacht. Sie lernen, ihr Hochschulwissen entsprechend den wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden. Darüber hinaus werden sie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge wird gefördert. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.

(3) Der Schwerpunkt der Ausbildung ist auf eines der folgenden Fachgebiete auszurichten:

1.
Kraftfahr- und Gerätewesen,

2.
Luft- und Raumfahrtwesen,

3.
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,

4.
Informationstechnik und Elektronik,

5.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder

6.
Systembewaffnung und Effektoren.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.


§ 2 Arten des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst besteht aus

1.
einer berufspraktischen Studienzeit, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden, oder

2.
einem Bachelorstudium mit integrierten berufspraktischen Studienzeiten.


§ 3 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen



(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, sofern dies zeitlich möglich ist. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Mensch eine Beteiligung nicht wünscht.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

(4) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hochschuleinrichtung sind die Absätze 1 bis 3 nur insoweit anzuwenden, als diese den Bestimmungen der Hochschuleinrichtung nicht widersprechen.