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1Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt.
2Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach §
2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach §
38 der
Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach §
39 der
Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden.
3Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens ist §
7 entsprechend anzuwenden.
4Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle.
5Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.