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§ 39 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
§ 39 Verlängerung der Probezeit
§ 39 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung. 2Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. 3Die obersten Dienstbehörden bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, unter welchen Voraussetzungen dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden können.
(2) 1Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten
- 1.
- einer Teilzeitbeschäftigung,
- 2.
- einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind,
- 3.
- der Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, bis zu drei Jahre Pflege pro Angehöriger oder Angehörigem, sowie
- 4.
- einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst in der jeweils geltenden Fassung, bis zu drei Jahren.
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Zitierungen von § 39 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel BLV
... das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund - des § 10 Absatz 1, des § 39 Absatz 6 Satz 2 und Anlage 2 Nummer 3, 4, 18, 19 und 21 der Bundeslaufbahnverordnung und - des § 3 ... - des § 18 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes, - des § 10 Absatz 1, § 39 Absatz 6 Satz 2 und Anlage 2 Nummer 23 und 39 der Bundeslaufbahnverordnung und - des § 3 Absatz 3 ...
§ 57 BLV Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
... in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 37 bis 39 bleiben ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Verordnung zur Novellierung der BundeslaufbahnverordnungV. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Zitat in folgenden Normen
Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)
V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 8 KrimLV Andere Bewerberinnen und Bewerber (vom 17.03.2026)
... außerhalb des Bundeskriminalamtes leisten. Die §§ 26 und 37 bis 39 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/39_BLV.htm
