Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach §
15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen. Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
§ 60 TabStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 8. entgegen § 17 Absatz 3, § 18 Satz 1 , § 24 Absatz 2 Satz 3, § 40c Absatz 3 Satz 1 oder 3 ein Dokument, eine Bescheinigung, ...