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Änderung § 55 TabStV vom 01.01.2021

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§ 55 TabStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 55 TabStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 55 Schnittstellen


(Text neue Fassung)

§ 55 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei der elektronischen Datenübermittlung sind die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt.



 
(heute geltende Fassung)